Hinzu komme, dass mit dem Erhebungsbogen unter den «Personalien des verantwortlichen Lenkers» ausdrücklich auch «Aussagen des verantwortlichen Lenkers» (mitsamt Ort, Datum und Unterschrift) eingeholt würden, womit offenkundig werde, dass aufgrund des Formulars Aussagen der beschuldigten Person Eingang in die Strafakten fänden, welche wie vorliegend als Beweismittel gegen die beschuldigte Person verwendet werden könnten. Auf diese Rechtsfolge wie auch auf das Recht, Mitwirkung und Aussage zu verweigern, sei die Beschuldigte nicht aufmerksam gemacht worden.