Für die Frage, ob im Sinne von Art. 158 StPO eine Rechtsbelehrung erfolgen müsse, sei sodann nicht auf eine formale Betrachtungsweise abzustellen. Entscheidend sei, ob die beschuldigte Person Angaben mache, die in irgendeiner Form Eingang in die Strafakten fänden, seien es Protokolle, eine Aktennotiz, ein Rapport, ein Bericht oder in anderer Form. Dabei spiele es keine Rolle, wo und bei welcher Gelegenheit die beschuldigte Person die Angaben mache. Würden die Angaben der Person Eingang in die Strafakten finden, seien sie nur verwertbar, wenn vorgängig eine Rechtsbelehrung nach Art. 158 StPO erfolgt sei.