Die Massnahme sei damit entgegen der Vorinstanz nicht milderes Mittel, sondern viel einschneidender, indem – ohne vorgängigen Hinweis auf die Selbstbelastungsfreiheit – die konkrete Bezeichnung einer Person als Täter respektive Täterin verlangt werde. Dass es sich dabei lediglich um eine Einladung handeln solle, deren Folgegebung freiwillig sei, sei wie dargelegt insbesondere für juristische Laien nicht erkennbar. Vielmehr erweckten das Formular und das Begleitschreiben den Anschein einer Mit- wirkungs- und Selbstbelastungspflicht. Für die Frage, ob im Sinne von Art. 158 StPO eine Rechtsbelehrung erfolgen müsse, sei sodann nicht auf eine formale Betrachtungsweise abzustellen.