Demgegenüber ziele der Erhebungsbogen offenkundig darauf ab, den verantwortlichen Lenker respektive die verantwortliche Lenkerin eines konkret bestimmten Strassenverkehrsdelikts dadurch zu ermitteln, dass dieser respektive diese sich selbst oder allenfalls eine Drittperson als Täter respektive Täterin bezeichne. Die Massnahme sei damit entgegen der Vorinstanz nicht milderes Mittel, sondern viel einschneidender, indem – ohne vorgängigen Hinweis auf die Selbstbelastungsfreiheit – die konkrete Bezeichnung einer Person als Täter respektive Täterin verlangt werde.