5 von Art. 215 StPO bezwecke, die betroffene Person zu kontrollieren, das heisse, ihre Identität festzustellen und zu prüfen, ob nach ihr gefahndet werde. Demgegenüber ziele der Erhebungsbogen offenkundig darauf ab, den verantwortlichen Lenker respektive die verantwortliche Lenkerin eines konkret bestimmten Strassenverkehrsdelikts dadurch zu ermitteln, dass dieser respektive diese sich selbst oder allenfalls eine Drittperson als Täter respektive Täterin bezeichne.