215 Abs. 1 lit. b StPO dürfe nicht dazu missbraucht werden, einer Person Informationen zu entlocken, die sie im Rahmen einer protokollarischen Einvernahme bei Kenntnis ihrer Rechte nicht geben würde. Die aktive Vornahme von Abklärungen im Sinne von Art. 215 StPO sei Sache der Polizei, während die betroffene Person – abgesehen von den Pflichten gemäss Art. 215 Abs. 2 StPO – nur die Pflicht zum passiven Dulden der polizeilichen Massnahme treffe. Der Vergleich sei auch deshalb falsch, weil die Massnahmen unterschiedliche Zwecke verfolgten. Die polizeiliche Anhaltung im Sinne