215 StPO gehe fehl. Wenn die Polizei eine Person anhalte, sie gegebenenfalls auf den Polizeiposten bringe, könne sie zwar von dieser Person verlangen, ihre Personalien anzugeben und Ausweispapiere vorzulegen. Hingegen könne sie von der betroffenen Person nicht verlangen, sich selbst als verantwortliche Person eines Delikts, hinsichtlich welchem die Polizei die Täterschaft zu ermitteln versuche, zu bezeichnen und sich damit selber zu belasten. Eine informelle Befragung im Rahmen von Art. 215 Abs. 1 lit.