Die Vorinstanz habe schliesslich fälschlicherweise unter Verweis auf Art. 215 StPO und auf RUCKSTUHL (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 158 N 3b) erwogen, an der Verwertbarkeit vermöge insbesondere auch die fehlende Rechtsbelehrung nichts zu ändern. Der vorinstanzliche Vergleich einer Lenkerermittlung der Kantonspolizei mittels Erhebungsbogen und Begleitbrief mit einer polizeilichen Anhaltung im Sinne von Art. 215 StPO gehe fehl.