Vielmehr werde der Empfängerin oder dem Empfänger der Eindruck einer Mitwirkungspflicht vermittelt. Die Beurteilung der Vorinstanz, das Ersuchen an die Fahrzeughalterin sei «transparent und mit keinerlei Zwang, Täuschung oder sonstiger unzulässiger Methoden nach Art. 140 StPO verbunden», basiere auf dem Ausserachtlassen der wesentlichen Textstellen im Formular, welche bei der Empfängerin oder dem Empfänger den Eindruck einer Mitwirkungspflicht vermittle. Mithin habe die Vorinstanz entscheidrelevante Tatsachen ausser Acht gelassen, welche sie hätte beachten müssen. Die Vorinstanz habe schliesslich fälschlicherweise unter Verweis auf Art.