Das Schreiben erwecke sodann auch deshalb einen verpflichtenden Eindruck, weil mit dem Hinweis «einen allfälligen Einspruch gegen diesen Vorhalt nach Erhalt des Strafbefehls bei der urteilenden Staatsanwaltschaft» einreichen zu können, suggeriert werde, die Beschuldigte könne sich im aktuellen Verfahrensstadium strafprozessualen Massnahmen nicht widersetzen, weil ein allfälliger Einspruch erst nach Erhalt eines (offenbar als selbstverständlich vorausgesetzten) Strafbefehls möglich sei. Entgegen der Vorinstanz erwecke das Formular mitnichten den Eindruck von Freiwilligkeit. Vielmehr werde der Empfängerin oder dem Empfänger der Eindruck einer Mitwirkungspflicht vermittelt.