Andernfalls würde es keines Verständnisses der Beschuldigten für diese Massnahme und keines entsprechenden Dankes hierfür der Kantonspolizei bedürfen. Das Schreiben erwecke sodann auch deshalb einen verpflichtenden Eindruck, weil mit dem Hinweis «einen allfälligen Einspruch gegen diesen Vorhalt nach Erhalt des Strafbefehls bei der urteilenden Staatsanwaltschaft» einreichen zu können, suggeriert werde, die Beschuldigte könne sich im aktuellen Verfahrensstadium strafprozessualen Massnahmen nicht widersetzen, weil ein allfälliger Einspruch erst nach Erhalt eines (offenbar als selbstverständlich vorausgesetzten) Strafbefehls möglich sei.