406 Abs. 1 lit. c StPO angeordnet und der Beschuldigten eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Begründung ihrer Berufung angesetzt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Berufungssache infolge Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren nach Einlangen der Berufungsbegründung entschieden werden könne, der Schriftenwechsel mithin entfalle (pag. 151 f.). Nach zweimalig gewährter Fristverlängerung langte am 2. September 2024 die Berufungsbegründung der Beschuldigten, datierend vom 30. August 2024, ein (pag.