3. Durchführung des schriftlichen Verfahrens Die Verfahrensleitung stellte mit Verfügung vom 15. Mai 2024 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht und gab den Parteien Gelegenheit, sich innert Frist zum beabsichtigten Vorgehen zu äussern (pag. 144 f.). In der Folge teilte die Beschuldigte mit Eingabe vom 5. Juni 2024 mit, sich der beabsichtigten Anordnung des schriftlichen Verfahrens nicht zu widersetzen (pag. 149). Mit Beschluss vom 10. Juni 2024 wurde somit die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 1 lit.