Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 24 201 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.) Oberrichterin Weingart, Oberrichterin Schwendener Gerichtsschreiberin Corvi Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 3. November 2023 (PEN 22 628) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 3. November 2023 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Ein- zelgericht, nachfolgend Vorinstanz) die Beschuldigte und Berufungsführerin A.________ der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 3. Dezember 2021 in I.________ durch einfache Verkehrsregelverletzung (Über- schreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit innerorts um 16-20 km/h) schuldig. In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmun- gen verurteilte die Vorinstanz die Beschuldigte zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung auf vier Tage, sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'047.00 (pag. 108 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil erhob die Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 7. November 2023 fristgerecht Berufung (pag. 111.2). Mit Verfügung vom 23. April 2024 wurde den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung zugestellt (pag. 116 ff. und pag. 134 f.). Die Berufungserklärung der Beschuldigten datiert vom 14. Mai 2024 und langte frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 140 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 4. Juni 2024 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 148). 3. Durchführung des schriftlichen Verfahrens Die Verfahrensleitung stellte mit Verfügung vom 15. Mai 2024 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht und gab den Parteien Gelegenheit, sich in- nert Frist zum beabsichtigten Vorgehen zu äussern (pag. 144 f.). In der Folge teilte die Beschuldigte mit Eingabe vom 5. Juni 2024 mit, sich der beabsichtigten Anord- nung des schriftlichen Verfahrens nicht zu widersetzen (pag. 149). Mit Beschluss vom 10. Juni 2024 wurde somit die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO angeordnet und der Beschuldigten eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Begründung ihrer Berufung angesetzt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Berufungssache infolge Verzichts der Gene- ralstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren nach Ein- langen der Berufungsbegründung entschieden werden könne, der Schriftenwechsel mithin entfalle (pag. 151 f.). Nach zweimalig gewährter Fristverlängerung langte am 2. September 2024 die Berufungsbegründung der Beschuldigten, datierend vom 30. August 2024, ein (pag. 164 ff.). Der schriftliche Entscheid der Kammer wurde gleichentags mit Verfügung in Aussicht gestellt (pag. 204 f.). 2 4. Anträge der Beschuldigten Mit Berufungserklärung vom 14. Mai 2024 (pag. 141), wiederholt in der schriftlichen Berufungsbegründung vom 30. August 2024 (pag. 165), stellte die Beschuldigte folgende Anträge: 1. A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsge- setz, angeblich begangen am 3. Dezember 2022 [recte: 2021] in I.________, durch einfache Ver- kehrsregelverletzung (Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstge- schwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit innerorts um 16-20 km/h). 2. Die Verfahrenskosten für das vorinstanzliche Verfahren, einschliesslich das Vorverfah- ren/Strafbefehlsverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren, seien zulasten des Kantons Bern zu verlegen. 3. A.________ sei für die angemessene Ausübung ihrer Verteidigungsrechte im vorinstanzlichen Verfahren, einschliesslich das Vorverfahren/Strafbefehlsverfahren und das erstinstanzliche Haupt- verfahren, eine Parteientschädigung im Betrag von CHF 5'925.65 zuzusprechen. 4. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien zulasten des Kantons Bern zu verlegen. 5. A.________ sei für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung gemäss noch einzurei- chender Kostennote zuzusprechen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Zufolge vollumfänglicher Berufung der Be- schuldigten hat die Kammer das angefochtene Urteil gesamthaft zu überprüfen. Da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildete, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechts- fehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können aus- serdem nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Kognition der Kam- mer ist insofern beschränkt. Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, beschränkt sich die vorliegende Überprüfung auf of- fensichtliche Unrichtigkeit (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.2). Es ist zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil auf Rechtsfehlern beruht. Darunter fallen Überschreitung und Missbrauch des Ermes- sens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, jedoch nicht Unangemessen- heit, d.h. Ermessensfehler i.S.v. Art. 398 Abs. 3 lit. c StPO (SCHMID, StPO Praxis- kommentar, 4. Aufl. 2023, N 12 zu Art. 398). Ferner ist zu prüfen, ob der Sachver- halt offensichtlich unrichtig festgestellt wurde und ob die Sachverhaltsfeststellung auf Rechtsverletzungen beruht. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfest- stellung, wenn sie willkürlich ist (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsan- wendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unum- strittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtig- 3 keitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 167 E. 2.1). Eine willkürliche Beweiswür- digung im Sinne von Art. 9 BV liegt dann vor, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, indem es zum Beispiel offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, er- hebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt. Willkür liegt dagegen nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar er- scheint oder gar vorzuziehen wäre (vgl. Urteile des BGer 4A_521/2008 vom 26. Februar 2009 E. 3.2 und 6B_957/2015 vom 11. Dezember 2015 E. 3). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig un- zutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1). Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfest- stellung im angefochtenen Entscheid (vgl. SCHOTT, in: Basler Kommentar, Bundes- gerichtsgesetz (BGG), 3. Aufl. 2018, N 9 zu Art. 97; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BGer 6B_711/2024 vom 20. November 2024 E. 1.2). Das erstinstanzliche Urteil wurde nur von der Beschuldigten angefochten. Gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO ist die Kammer deshalb an das Verschlechterungsverbot gebunden und darf das angefochtene Urteil nicht zu ihren Ungunsten abändern. 6. Rüge der Unverwertbarkeit des polizeilichen Lenkerermittlungsformulars 6.1 Vorbringen der Beschuldigten Die Verteidigung bringt namens der Beschuldigten in der Berufungsbegründung vom 30. August 2024 vorab vor, die Vorinstanz habe in ihren Erwägungen hinsicht- lich der Frage, ob das polizeiliche Lenkerermittlungsformular verwertbar sei, den Inhalt des Formulars unvollständig wiedergegeben. Sie zitiere aus dem Begleit- schreiben vom 10. Januar 2022, in welchem die Kantonspolizei der Beschuldigten das Formular zugestellt habe, nur auszugsweise («Wir bitten Sie, […] auf der Rückseite des Formulars die Personalien der verantwortlichen Fahrzeuglenkerin oder des verantwortlichen Fahrzeuglenkers aufzuführen, […]») und lasse dabei entscheidende Textstellen ausser Acht. Vollständig laute der Text im Begleitschrei- ben wie folgt (Hervorhebungen durch die Verteidigung bzw. im Original): Wir bitten Sie, uns in jedem Fall auf der Rückseite dieses Formulars die Personalien der verantwortli- chen Fahrzeuglenkerin oder des verantwortlichen Fahrzeuglenkers aufzuführen, auch wenn Sie selbst für die Übertretung verantwortlich sind. Senden Sie uns bitte das Formular mit den entsprechen- den Angaben innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt an die oben aufgeführte Adresse zurück. Durch Ihre fristgerechte Erledigung erübrigt sich eine Ermittlung der verantwortlichen Person via örtli- che Polizeistelle. Ein allfälliger Einspruch gegen diesen Vorhalt ist nach Erhalt des Strafbefehls bei der urteilenden Staatsanwaltschaft einzureichen, wo ebenfalls eine Beweismitteleinsicht (Foto) mög- lich ist. Wir danken für Ihr Verständnis. Damit lasse die Vorinstanz insbesondere die relevanten Textstellen «uns in jedem Fall» und «auch wenn Sie selbst für die Übertretung verantwortlich sind» weg, ebenso die Fristansetzung und den Hinweis auf die Staatsanwaltschaft. Die Formu- lierung der Kantonspolizei sei so gewählt, dass sie – namentlich für juristische Lai- en, welchen der «nemo tenetur»-Grundsatz im Strafverfahren unbekannt sei – nicht als blosse Einladung, sondern vielmehr als verpflichtende Aufforderung zu verste- hen sei. In diesem Text werde explizit darauf hingewiesen, dass das Formular «in 4 jedem Fall» auszufüllen und zu retournieren sei, «auch wenn Sie selbst für die Übertretung verantwortlich sind». Für die Retournierung sei der Beschuldigten in Fettdruck eine Frist von fünf Tagen angesetzt worden, was angesichts dessen, dass das Schreiben und das Formular von der Kantonspolizei, einer autoritär auf- tretenden Behörde, stamme, nicht anders als eine verpflichtende Aufforderung ver- standen werden könne. Der der Beschuldigten abschliessend ausgedrückte Dank «für Ihr Verständnis» verstärke den Eindruck, dass die Beschuldigte nicht die Wahl, sondern die Pflicht habe, das Formular ausgefüllt zu retournieren. Andernfalls wür- de es keines Verständnisses der Beschuldigten für diese Massnahme und keines entsprechenden Dankes hierfür der Kantonspolizei bedürfen. Das Schreiben erwecke sodann auch deshalb einen verpflichtenden Eindruck, weil mit dem Hinweis «einen allfälligen Einspruch gegen diesen Vorhalt nach Erhalt des Strafbefehls bei der urteilenden Staatsanwaltschaft» einreichen zu können, sugge- riert werde, die Beschuldigte könne sich im aktuellen Verfahrensstadium strafpro- zessualen Massnahmen nicht widersetzen, weil ein allfälliger Einspruch erst nach Erhalt eines (offenbar als selbstverständlich vorausgesetzten) Strafbefehls möglich sei. Entgegen der Vorinstanz erwecke das Formular mitnichten den Eindruck von Freiwilligkeit. Vielmehr werde der Empfängerin oder dem Empfänger der Eindruck einer Mitwirkungspflicht vermittelt. Die Beurteilung der Vorinstanz, das Ersuchen an die Fahrzeughalterin sei «transparent und mit keinerlei Zwang, Täuschung oder sonstiger unzulässiger Methoden nach Art. 140 StPO verbunden», basiere auf dem Ausserachtlassen der wesentlichen Textstellen im Formular, welche bei der Emp- fängerin oder dem Empfänger den Eindruck einer Mitwirkungspflicht vermittle. Mit- hin habe die Vorinstanz entscheidrelevante Tatsachen ausser Acht gelassen, wel- che sie hätte beachten müssen. Die Vorinstanz habe schliesslich fälschlicherweise unter Verweis auf Art. 215 StPO und auf RUCKSTUHL (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung/Jugendstrafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 158 N 3b) erwogen, an der Verwertbarkeit vermöge insbesondere auch die feh- lende Rechtsbelehrung nichts zu ändern. Der vorinstanzliche Vergleich einer Len- kerermittlung der Kantonspolizei mittels Erhebungsbogen und Begleitbrief mit einer polizeilichen Anhaltung im Sinne von Art. 215 StPO gehe fehl. Wenn die Polizei ei- ne Person anhalte, sie gegebenenfalls auf den Polizeiposten bringe, könne sie zwar von dieser Person verlangen, ihre Personalien anzugeben und Ausweispapie- re vorzulegen. Hingegen könne sie von der betroffenen Person nicht verlangen, sich selbst als verantwortliche Person eines Delikts, hinsichtlich welchem die Poli- zei die Täterschaft zu ermitteln versuche, zu bezeichnen und sich damit selber zu belasten. Eine informelle Befragung im Rahmen von Art. 215 Abs. 1 lit. b StPO dür- fe nicht dazu missbraucht werden, einer Person Informationen zu entlocken, die sie im Rahmen einer protokollarischen Einvernahme bei Kenntnis ihrer Rechte nicht geben würde. Die aktive Vornahme von Abklärungen im Sinne von Art. 215 StPO sei Sache der Polizei, während die betroffene Person – abgesehen von den Pflich- ten gemäss Art. 215 Abs. 2 StPO – nur die Pflicht zum passiven Dulden der polizei- lichen Massnahme treffe. Der Vergleich sei auch deshalb falsch, weil die Mass- nahmen unterschiedliche Zwecke verfolgten. Die polizeiliche Anhaltung im Sinne 5 von Art. 215 StPO bezwecke, die betroffene Person zu kontrollieren, das heisse, ih- re Identität festzustellen und zu prüfen, ob nach ihr gefahndet werde. Demgegenü- ber ziele der Erhebungsbogen offenkundig darauf ab, den verantwortlichen Lenker respektive die verantwortliche Lenkerin eines konkret bestimmten Strassenver- kehrsdelikts dadurch zu ermitteln, dass dieser respektive diese sich selbst oder al- lenfalls eine Drittperson als Täter respektive Täterin bezeichne. Die Massnahme sei damit entgegen der Vorinstanz nicht milderes Mittel, sondern viel einschneiden- der, indem – ohne vorgängigen Hinweis auf die Selbstbelastungsfreiheit – die kon- krete Bezeichnung einer Person als Täter respektive Täterin verlangt werde. Dass es sich dabei lediglich um eine Einladung handeln solle, deren Folgegebung freiwil- lig sei, sei wie dargelegt insbesondere für juristische Laien nicht erkennbar. Viel- mehr erweckten das Formular und das Begleitschreiben den Anschein einer Mit- wirkungs- und Selbstbelastungspflicht. Für die Frage, ob im Sinne von Art. 158 StPO eine Rechtsbelehrung erfolgen müs- se, sei sodann nicht auf eine formale Betrachtungsweise abzustellen. Entscheidend sei, ob die beschuldigte Person Angaben mache, die in irgendeiner Form Eingang in die Strafakten fänden, seien es Protokolle, eine Aktennotiz, ein Rapport, ein Be- richt oder in anderer Form. Dabei spiele es keine Rolle, wo und bei welcher Gele- genheit die beschuldigte Person die Angaben mache. Würden die Angaben der Person Eingang in die Strafakten finden, seien sie nur verwertbar, wenn vorgängig eine Rechtsbelehrung nach Art. 158 StPO erfolgt sei. Im vorliegenden Fall ziele das Erhebungsformular einzig darauf ab, den verantwortlichen Lenker respektive die verantwortliche Lenkerin einer messtechnisch festgestellten Widerhandlung ge- gen das Strassenverkehrsgesetz, mithin den Täter respektive die Täterin eines konkreten Delikts, durch aktive Mithilfe der als Halterin des betreffenden Fahrzeugs bekannten Beschuldigten zu ermitteln, wobei die Berufungsführerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, die Personalien des verantwortlichen Lenkers re- spektive der verantwortlichen Lenkerin «in jedem Fall» aufzuführen, «auch wenn Sie selbst für die Übertretung verantwortlich sind». Als immatrikulierte Halterin des betreffenden Fahrzeugs treffe die Beschuldigte offenkundig auch einen ersten Tat- verdacht. Entsprechend sei im Schreiben der Kantonspolizei auch von einem «Vorhalt» die Schreibe (wobei Vorhalt gemäss Duden ein Synonym für Vorhaltung, Anklage, Anschuldigung, Beschuldigung sei). Hinzu komme, dass mit dem Erhe- bungsbogen unter den «Personalien des verantwortlichen Lenkers» ausdrücklich auch «Aussagen des verantwortlichen Lenkers» (mitsamt Ort, Datum und Unter- schrift) eingeholt würden, womit offenkundig werde, dass aufgrund des Formulars Aussagen der beschuldigten Person Eingang in die Strafakten fänden, welche wie vorliegend als Beweismittel gegen die beschuldigte Person verwendet werden könnten. Auf diese Rechtsfolge wie auch auf das Recht, Mitwirkung und Aussage zu verweigern, sei die Beschuldigte nicht aufmerksam gemacht worden. Das For- mular hätte eine Rechtsbelehrung enthalten müssen, in welcher die Beschuldigte hätte darauf aufmerksam gemacht werden müssen, dass sie sich selbst nicht be- lasten müsse und auch nicht zur Mitwirkung verpflichtet sei. Stattdessen habe die Kantonspolizei der Beschuldigten eine Mitwirkungspflicht suggeriert, und das For- mular ziele offenkundig darauf ab, von den adressierten Personen selbstbelasten- de Angaben zu erwirken. Das Lenkerermittlungsformular sei daher für die Beweis- 6 würdigung nicht verwertbar und der angeklagte Sachverhalt lasse sich anhand dessen nicht nachweisen (pag. 167 ff.). 6.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog in ihrer Urteilsbegründung, die Verteidigung verkenne mit ih- rer Rüge, dass die Polizei die Beschuldigte als Fahrzeughalterin lediglich darum ersucht habe, die Personalien des verantwortlichen Fahrzeuglenkers zu nennen. So sei unmissverständlich geschrieben worden «Wir bitten Sie […] auf der Rück- seite des Formulars die Personalien der verantwortlichen Fahrzeuglenkerin oder des verantwortlichen Fahrzeuglenkers aufzuführen, […]. Die Beschuldigte habe den Erhebungsbogen mit anderen Worten freiwillig ausgefüllt bzw. sich gegenüber der Polizei freiwillig als Lenkerin des fraglichen PWs zum Zeitpunkt der inkriminier- ten Fahrt bekannt. Das Ersuchen an die Fahrzeughalterin, sie solle die Personalien des bis dahin noch unbekannten Lenkers melden, sei transparent und mit keinerlei Zwang, Täuschung oder sonstiger unzulässiger Methoden nach Art. 140 StPO ver- bunden. Insbesondere habe keine Täuschung vorgelegen, da Absicht und Zweck der Aufforderung jederzeit klar und verständlich gewesen seien. Das Ersuchen ha- be mithin eine blosse formlose Aufforderung bzw. eine Einladung dargestellt. Die Beschuldigte sei frei gewesen, sich als Lenkerin zu bekennen oder eben nicht, dies habe allein in ihrer Verantwortung und Willensfreiheit gelegen. Die schriftliche Auf- forderung, das Erhebungsformular auszufüllen, könne denn im Besonderen auch nicht mit einem inhaltlich entsprechenden telefonischen Ersuchen der Polizei gleichgesetzt werden, zumal bei einer schriftlichen Anfrage wie der vorliegenden jegliche Spontanität fehle, die Beschuldigte als Fahrzeughaltern nicht überrumpelt worden sei und auch nicht unter zeitlichem Druck habe antworten bzw. reagieren müssen. Indem die Polizei der Beschuldigten Gelegenheit geboten habe, sich selbst oder eine Drittperson als Lenkerin zu nennen, habe sie nicht gegen die Selbstbelastungsfreiheit verstossen. Ein eigentlicher Zwang zur Selbstbelastung oder eine Pflicht, sich zu melden, habe nicht bestanden und damit auch kein abso- lutes Verwertungsverbot im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass das Erhebungsformular keine Beleh- rung enthalten habe. Die Polizei könne gemäss Art. 215 StPO im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig sogar auf den Poli- zeiposten bringen, um abzuklären, ob sie eine Straftat begangen habe und dabei die angehaltene Person verpflichten, ihre Personalien anzugeben, Ausweispapiere vorzulegen etc. Gemäss Rechtsprechung und herrschender Lehre sei jemand, der gemäss Art. 215 StPO angehalten und nötigenfalls auf den Polizeiposten gebracht worden sei, noch nicht beschuldigte Person. Entsprechend habe erst recht die Be- schuldigte im Zeitpunkt der Zustellung des Ersuchens noch nicht als beschuldigte Person gegolten – auch nicht im materiellen Sinne. Die Polizei habe vorliegend auf weit weniger eingreifendem, schriftlichem Weg versucht, die Personalien einer al- lenfalls tatverdächtigen Person zu ermitteln. Vor diesem Hintergrund sei im Rah- men der Beweiswürdigung auf den Erhebungsbogen abzustellen, sofern die ent- sprechenden Angaben schlüssig erscheinen würden; er sei mithin verwertbar (pag. 119 f., S. 4 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 7 6.3 Würdigung der Kammer Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden (Art. 2 Abs. 2 StPO). Dieser Grundsatz der Formstren- ge (BGE 148 IV 1 E. 3.5.1; 147 IV 93 E. 1.3.2 mit Verweis auf die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1128 Ziff. 2.1.1) gilt auch für das Vorverfahren (Urteil des BGer 6B_787/2022 vom 5. De- zember 2022 E. 2.3.3.1 mit Hinweis). Die schützenden Förmlichkeiten des Strafver- fahrens sind kein Selbstzweck, sondern dienen der Gewährleistung der Fairness des Verfahrens, indem sie Machtmissbrauch und willkürlich-rechtsungleiche Be- handlung ausschliessen und unangemessene Beeinträchtigungen der Verteidi- gungsrechte verhindern (BGE 148 IV 1 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Gemäss dem in Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankerten und aus Art. 32 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleiteten Grundsatz «nemo tenetur se ip- sum accusare» ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizu- tragen, und ist die beschuldigte Person aufgrund ihres Aussageverweigerungs- rechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihr daraus Nachteile erwachsen dürfen (vgl. Art. 113 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 148 IV 221 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 142 IV 207 E. 8.3; Urteil des BGer 6B_230/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 2.2.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.4). Gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO sind Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Wil- lensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung unter- sagt. Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ih- rer Anwendung zustimmt (Art. 140 Abs. 2 StPO). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben wurden, sind in keinem Fall verwertbar (Art. 141 Abs. 1 StPO; BGE 148 IV 205 E. 2.8.1). Der Gesetzgeber misst der Willensfreiheit der be- schuldigten Person hohe Bedeutung bei (BGE 148 IV 205 E. 2.8.5). Wenn die be- schuldigte Person nicht auf die Selbstbelastungsfreiheit resp. ihr Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht hingewiesen wird, greift das absolute Verwer- tungsverbot im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.8.5; Ur- teile des BGer 6B_187/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 3.2.1, 6B_1390/2019 vom 23. April 2020 E. 2.3.2 mit Hinweisen und Verweis auf BBl 2006 1193 Ziff. 2.4.2). Im gleichen Sinne betont das Bundesgericht, dass das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung absolut gilt und Verstösse die Unverwertbarkeit des betroffenen Beweismittels zur Folge haben (BGE 148 IV 205 E. 2.8.5 mit Hinweisen; vgl. Urteil des BGer 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 2.4.4). In seinem Urteil 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 musste sich das Bundesge- richt (unter anderem) mit der Frage der Verwertbarkeit eines telefonischen Ersu- chens der Polizei bei der Fahrzeughalterin sowie einer darauffolgenden Einver- nahme mit der beschuldigten Person (Sohn der Fahrzeughalterin) auseinanderset- zen. Dem Urteil lag folgender Anklagesachverhalt zu Grunde (E. 1): A.________ wird vorgeworfen, er habe am 31. Dezember 2020, um 18:14 Uhr, in Luzern auf der Höhe Kasernenplatz beim Fussgängerstreifen (Fahrtrichtung stadtauswärts/Autobahn) als Lenker des Personenwagens B.________ das dortige Lichtsignal, das seit 6.09 Sekunden auf Rot gestanden ha- 8 be, pflichtwidrig missachtet. Auf dem mit dem Verkehrsüberwachungsgerät aufgenommenen Radarfo- to sei ersichtlich, dass sich zu diesem Zeitpunkt bereits zwei Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen befunden hätten. Bei dieser Sachlage habe die beschuldigte Person durch ihr Nichtbeachten des Rot- lichts eine erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen. Den Urteilserwägungen ist weiter Folgendes zu entnehmen (E. 3.3.1. f.): Zum Prozesssachverhalt hielt die Vorinstanz Folgendes fest: Am 6. Januar 2021 habe die Luzerner Polizei zwecks Lenkerermittlung ein Rechtshilfegesuch an die Kantonspolizei Zürich gestellt. Zu die- sem Zeitpunkt sei einzig die Fahrzeughalterin bekannt gewesen. Am 25. Januar 2021 sei diese von der Kantonspolizei Zürich telefonisch kontaktiert worden. Die Fahrzeughalterin sei ersucht worden, selber auf der Polizeistation zu erscheinen oder gegebenenfalls dem Lenker der vorliegenden Ver- kehrsregelverletzung mitzuteilen, dass er sich selbst bei den Polizeiangehörigen melden solle. Am 28. Januar 2021 habe sich der Beschwerdeführer, der Sohn der Fahrzeughalterin, telefonisch bei der Polizei gemeldet. Am 18. Februar 2021 sei dieser zur polizeilichen Einvernahme erschienen. Dabei sei dem Beschwerdeführer die Einleitung eines Strafverfahrens eröffnet worden, dass er als Beschul- digter einvernommen werde und dass er das Recht auf Verweigerung der Aussage und der Mitwir- kung habe. Dem Beschwerdeführer seien die Radarfotos vorgelegt worden, worauf dieser die Aussa- ge verweigert habe. Was die Feststellungen zum Lebenssachverhalt anbelangt, hat die Vorinstanz - wie bereits die erste Instanz - hinsichtlich der auch oberinstanzlich umstrittenen Frage, wer der Lenker des geblitzten Au- tos gewesen ist, unter anderem auf den Umstand abgestellt, dass der Beschwerdeführer sich "freiwil- lig" per Telefon bei der Polizei gemeldet hat. Hinsichtlich des bereits mit Berufung geltend gemachten Einwandes des Beschwerdeführers, auf seine Meldung bei der Polizei könne wegen Verstosses ge- gen die Selbstbelastungsfreiheit nicht abgestellt werden, erwog die Vorinstanz, dass die Meldung auf dem Polizeiposten freiwillig erfolgt sei. Ihr habe das telefonische Ersuchen an die Fahrzeughalterin zugrunde gelegen, der bis dahin noch unbekannte Lenker solle sich melden. Dieses Ersuchen sei transparent und mit keinerlei Zwang, Täuschung oder sonstiger unzulässiger Methoden nach Art. 140 StPO verbunden gewesen. Insbesondere habe keine Täuschung vorgelegen, da Absicht und Zweck der Aufforderung jederzeit klar und verständlich "aufgeschienen" seien. Das Ersuchen habe mithin ei- ne blosse formlose Aufforderung bzw. eine Einladung dargestellt. Eine förmliche oder zwangsbewehr- te Vorladung sei nicht ergangen. Der Beschuldigte sei dabei stets frei gewesen, sich zu melden oder eben nicht. Dies habe alleine in seiner Verantwortung und Willensfreiheit gelegen. Ein eigentlicher Zwang zur Selbstbelastung oder eine Pflicht, sich zu melden, sei nicht ersichtlich. Ein absolutes Ver- wertungsverbot im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO bestehe somit nicht. Aber selbst wenn ein solches bestünde und sich die Frage der Fernwirkung von Art. 141 Abs. 4 StPO stellte, dürften die weiteren Beweise nach Auffassung der Vorinstanz berücksichtigt werden: Denn auch ohne die Meldung des Beschwerdeführers bei der Polizei wäre der notwendige Beweis der Lenkerschaft durch Abfrage des Fahrberechtigungsregisters (Informationssystem Verkehrszulassung) und der darin enthaltenen Fotos mit grosser Wahrscheinlichkeit gelungen. Immerhin gehe es um ei- nen Vergehenstatbestand, was die Polizei zu entsprechend einlässlichen Abklärungen anhalte, die beispielsweise den Abgleich mehrerer oder gar zahlreicher Fotos von in Frage kommenden Lenkern beinhalten könne. Vorliegendenfalls hätten Abklärungen aus dem familiären Umfeld an erster Stelle gelegen. Selbst bei zahlreichen in Frage kommenden Familienmitgliedern werde der Anfang notori- scherweise bei den näheren Verwandten gemacht. Dass auf diese Weise sehr rasch auf den Be- schwerdeführer gestossen worden wäre, also den Sohn der Fahrzeughalterin, liege sehr nahe. 9 Diese Erwägungen vermochten das Bundesgericht nur teilweise zu überzeugen. So hielt es in E. 3.4.1 fest, was den Telefonanruf der Kantonspolizei Zürich an die Fahrzeughalterin und Mutter des Beschuldigten anbelange, gehe aus den vor- instanzlichen Feststellungen nicht hervor, dass diese über den Grund des Anrufs, also den konkreten Vorhalt gegenüber dem Lenker, informiert worden wäre. Es sei deshalb gerade nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zum Schluss kommen könne, dass «Absicht und Zweck der Aufforderung», der bis dahin noch unbekann- te Lenker solle sich bei der Polizei melden, «jederzeit klar und verständlich aufge- schienen» seien. Vielmehr müsse dieses «telefonische Ersuchen», das die Vor- instanz selbst als «formlose Aufforderung» bzw. als «Einladung» bezeichne, als ei- ne polizeiliche Aufforderung an den Beschwerdeführer verstanden werden, sich gegenüber der Polizei zu erkennen zu geben und sich durch Bekanntgabe seiner Identität als Fahrzeugführer selbst zu belasten. Dass diese «Einladung» ausser- halb der strafprozessualen Formen geschehen sei, mache dieses Vorgehen rechtsstaatlich nicht weniger heikel, sondern im Gegenteil umso problematischer. Mit Blick auf diese Ausführungen des Bundesgerichts muss auch das Vorgehen der Kantonspolizei im vorliegenden Fall als höchst problematisch bezeichnet werden. Die Beschuldigte war zwar – anders als dem im bundesgerichtlichen Verfahren zu Grunde liegenden Fall – über den Sachverhalt informiert, zumal ihr mit Schreiben vom 10. Januar 2022 die mit ihrem Fahrzeug begangene Verkehrswiderhandlung vom 3. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht worden war. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass die Beschuldigte mit besagtem Schreiben dazu auf- gefordert wurde, sich gegenüber der Polizei als verantwortliche Lenkerin zu erken- nen zu geben und sich damit selbst zu belasten. Wie die Verteidigung zu Recht ausführte, vermag eine Person ohne (vertiefte) Rechtskenntnisse dem Schreiben der Kantonspolizei inkl. Erhebungsbogen nicht zu entnehmen, dass sie keinerlei Mitwirkungspflicht hat. Vielmehr ergibt sich daraus, dass das Formular «in jedem Fall» einzureichen ist, verbunden mit einer in Fettdruck hervorgehobenen Frist von fünf Tagen und dem Hinweis, dass die begangene Verkehrswiderhandlung zu ei- nem Verfahren bei der Staatsanwaltschaft führt und ein allfälliger Einspruch gegen diesen Vorhalt nach Erhalt des Strafbefehls bei der urteilenden Staatsanwaltschaft erhoben werden könne. Dass dies zumindest einen gewissen Druck auf juristische Laien ausübt, ist verständlich und nachvollziehbar. Indem mit dem auszufüllenden Formular zudem dazu aufgefordert wird, «in jedem Fall» die Personalien des ver- antwortlichen Fahrzeuglenkers oder der verantwortlichen Fahrzeuglenkerin auszu- füllen, «auch wenn Sie selbst für die Übertretung verantwortlich sind», wird das Gebot, sich nicht selbst belasten zu müssen, direkt missachtet. Daran vermag nichts zu ändern, dass der verantwortliche Fahrzeughalter bzw. die verantwortliche Fahrzeughalterin von der Kantonspolizei darum gebeten wird, das Formular mit den entsprechenden Personalien auszufüllen und am Ende des Abschnittes darauf hingewiesen wird, eine fristgerechte Erledigung erübrige eine Ermittlung der ver- antwortlichen Person via örtliche Polizeistelle. Eine Pflicht, sich selbst zu belasten, besteht für niemanden, auch nicht, wenn dies die Arbeit der Behörden deutlich er- leichtern würde. Das gewählte Vorgehen der Kantonspolizei verstösst damit direkt gegen den Grundsatz «nemo tenetur». 10 Wie die Verteidigung sodann richtigerweise festhielt, ist die vorliegende Situation auch nicht mit einer polizeilichen Anhaltung gemäss Art. 215 StPO und der in die- sem Rahmen stattfindenden Überprüfung der Identität der angehaltenen Person vergleichbar. Zwar trifft zu, dass die Polizei im Interesse der Aufklärung einer Straf- tat eine Person anhalten und diese verpflichten kann, ihre Personalien anzugeben. Jedoch kann die angehaltene Person – ohne Hinweis auf ihre Rechte – nicht dazu aufgefordert werden, sich selbst eines begangenen Delikts zu belasten, was im vorliegenden Fall mittels Einholen der Personalien des verantwortlichen Fahrzeug- lenkers bzw. der verantwortlichen Fahrzeuglenkerin jedoch getan wurde und dem Gebot der Selbstbelastungsfreiheit zuwiderläuft. Insgesamt kann somit festgehalten, dass das Vorgehen der Kantonspolizei un- zulässig war. Indem die Beschuldigte mittels Erhebungsbogen dazu aufgefordert wurde, «in jedem Fall» die Personalien des verantwortlichen Fahrzeuglenkers bzw. der verantwortlichen Fahrzeuglenkerin mitzuteilen, auch wenn sie selber für die Übertretung verantwortlich ist, umging die Kantonspolizei das Recht der Beschul- digten, sich nicht selber belasten zu müssen, ohne dass sie darauf bzw. auf das Recht, ihre Mitwirkung zu verweigern, hingewiesen worden wäre. Ob der Erhe- bungsbogen mit einer Rechtsbelehrung zu versehen wäre, kann angesichts des Ausgeführten offengelassen werden. Der Erhebungsbogen bzw. dessen Rückseite mit den darin gemachten Angaben der Beschuldigten ist unverwertbar (vgl. auch den allerjüngsten Entscheid des Bundesgerichts 6B_525/2024 vom 15. Januar 2025). Ermöglichte ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO; sog. Fernwirkung). Mangels Verwertbarkeit des Erhebungsbogens bzw. der Angaben auf der Rücksei- te dürfen auch sämtliche Aussagen der Beschuldigten, welche darauf Bezug neh- men, nicht verwertet werden; sie sind ebenfalls unverwertbar. Dabei handelt es sich um folgende Aktenstellen bzw. Aussagen der Beschuldigten: - aus der Einsprachebegründung pag. 21: 4. Abschnitt erster Satz; - aus der Einvernahme der Beschuldigten vom 7. Juli 2022: pag. 38 Z. 106 – 127; - aus der Einvernahme der Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Ver- handlung: pag. 100 Z. 5 – 36. Die genannten Aktenstellen sind in Anwendung von Art. 141 Abs. 5 StPO und ge- stützt auf das Urteil des BGer 7B_267/2023 vom 24. Mai 2024 E. 3.1 aus den Ak- ten zu entfernen, indem Kopien erstellt und die betroffenen Stellen unkenntlich ge- macht bzw. geschwärzt werden. Das polizeiliche Lenkerermittlungsformular ist gänzlich aus den Akten zu entfernen, die Vorderseite mit einer Kopie zu ersetzen und die fehlende Aktenstelle (Rückseite des Formulars) mit separatem Blatt «un- verwertbare Akten» unter Angabe der Seitenzahl kenntlich zu machen. Die Origina- le sind bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu hal- ten und danach zu vernichten. 11 Die übrigen – für die Beweiswürdigung relevanten – Aussagen der Beschuldigten bleiben von der Unverwertbarkeit der Angaben im Lenkerermittlungsformular un- berührt. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Sachverhalt 7.1 Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 3. Februar 2022 Der Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 3. Februar 2022 vorgeworfen, mit ih- rem Personenwagen mit dem Kennzeichen C.________ am 3. Dezember 2021 um 09:18 Uhr an der D.________ (Strasse) in I.________ die erlaubte Höchstge- schwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsi- cherheit innerorts um 16-20 km/h überschritten zu haben (pag. 4). 7.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Vorliegend ist unbestritten, dass der Personenwagen der Beschuldigten am 3. De- zember 2021 um 09:18 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 74 km/h bzw. nach Ab- zug der Sicherheitsmarge mit einer solchen von 69 km/h an der D.________(Strasse) in I.________ vom Radar erfasst und damit die zulässige Geschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 19 km/h überschritten wurde. Bestritten wird von der Beschuldigten indes, an diesem Tag mit ihrem Auto unter- wegs und damit die verantwortliche Fahrzeuglenkerin gewesen zu sein. Angaben zum eigentlichen Fahrzeuglenker machte sie indessen keine bzw. erklärte, nicht zu wissen, wer gefahren war. 8. Beweiswürdigung 8.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung und Beweismittel Die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung sowie die vorhandenen Be- weismittel wurden von der Vorinstanz korrekt wiedergegeben; darauf kann verwie- sen werden (pag. 121 f., S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nicht mehr als Beweismittel berücksichtigt werden darf, wie hiervor bereits ausgeführt, der von der Beschuldigten ausgefüllte Erhebungsbogen zuhanden der Kantonspo- lizei vom 13. Januar 2022 sowie ihre darauf bezogenen Aussagen. 8.2 Konkrete Würdigung Wie bereits unter vorangehender Ziff. 5 erwähnt, bildete erstinstanzlich nur eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens, weshalb mit Berufung nur geltend ge- macht werden kann, das Urteil der Vorinstanz sei rechtsfehlerhaft oder die Feststel- lung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsver- letzung; die Kognition der Kammer ist insofern beschränkt. Inwiefern die Vorinstanz in ihrer Begründung in Willkür verfallen wäre oder bei der Feststellung des Sachverhalts Recht verletzt hätte, ist nicht ersichtlich. Die Vor- instanz hielt vorab korrekt fest, auf dem vorhandenen Bildmaterial der Geschwin- digkeitsmessung sei nicht ersichtlich, wer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt 12 gelenkt habe, zumal die Sonne lenkerseitig stark in der Scheibe reflektiere. Als- dann setzte sie sich in ihrer Beweiswürdigung mit der Behauptung der Beschuldig- ten auseinander, wonach zum Tatzeitpunkt neben ihr auch andere Familienmitglie- der Zugang zu ihrem Fahrzeug gehabt hätten und damit theoretisch ebenfalls für die Geschwindigkeitsübertretung in Frage kommen könnten. Im Wesentlichen er- wog die Vorinstanz, die Aussagen der Beschuldigten dazu seien sehr vage und oberflächlich geblieben und sie habe insbesondere nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb sie ausgerechnet am 3. Dezember 2021 nicht mit ihrem Auto zur Arbeit gefahren sei bzw. habe sich nicht erinnern können wollen, wie sie sonst zur Arbeit nach J.________ gelangt sei. Nachfragen zu möglichen Lenkern habe die Beschuldigte durchgehend ungenau, im Ergebnis offen und ausweichend beant- wortet. In der Hauptverhandlung habe sie auf die Frage, wie hoch sie die Wahr- scheinlichkeit einschätze, dass jemand anderes als sie zum fraglichen Zeitpunkt gefahren sei, explizit angegeben, mit einer Wahrscheinlichkeit von 60-70% selbst gefahren zu sein, und auch den Erstaussagen bei der Staatsanwaltschaft sei zu entnehmen, dass die Anfahrt zum Arbeitsort mit dem öffentlichen Verkehr oder ei- nem anderen Auto eine Seltenheit dargestellt habe. Auch inhaltlich seien die Aus- sagen der Beschuldigten nicht konstant und damit unglaubhaft und sie habe in der Hauptverhandlung ausdrücklich angegeben, innerhalb der Familie nachgefragt zu haben, ob jemand am 3. Dezember 2021 [mit ihrem Auto] gefahren sei, was ver- neint worden sei. Angesichts dieser Umstände sei die Behauptung der Beschuldig- ten, wonach theoretisch jemand anderes aus der Familie an besagtem Tag gefah- ren sei, zwar in der Theorie möglich, vorliegend jedoch äusserst unwahrscheinlich (pag. 124 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit diesen Argu- menten setzte sich die Verteidigung nicht auseinander und für die Kammer ist nicht ersichtlich, inwiefern sich diese als willkürlich oder rechtsverletzend erweisen soll- ten. Auch nach Auffassung der Kammer mutet seltsam an, dass die Beschuldigte zum fraglichen Morgen nicht konkretere Angaben machen konnte. Zwar trifft zu, dass die Ersteinvernahme mit der Beschuldigten erst im Juli 2022 und damit mehr als sechs Monate nach dem Vorfall stattfand, die Verhandlung vor der Vorinstanz gar noch später. Am 10. Januar 2022, mithin fünf Wochen nach dem Vorfall, wurde der Beschuldigten die begangene Verkehrswiderhandlung angezeigt (vgl. pag. 2 [Schreiben/Formular vom 10. Januar 2022, Vorderseite, mit dem Hinweis, dass mit dem Fahrzeug der Beschuldigten am 3. Dezember 2021 eine Geschwindigkeits- überschreitung begangen worden war]). Am 3. Februar 2022 erging der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (pag. 4). Am 11. April 2022 meldete sich die Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft und beantragte Einsicht in die Aufnahme des Radars, zumal auch andere Familienmitglieder ihr Auto benutzen würden und sie sicher sein wolle, dass sie [zur fraglichen Zeit] die Lenkerin gewesen sei (pag. 6). Ende April 2022 wurde die Beschuldigte von der zuständigen Staatsan- wältin für eine Einvernahme vorgeladen (pag. 12), worauf sich die Rechtsschutz- versicherung der Beschuldigten einschaltete und der angesetzte Termin abgesetzt wurde (pag. 13 ff.). Im Mai 2022 fanden zwischen der Staatsanwaltschaft sowie der Rechtsschutzversicherung der Beschuldigten diverse Austausche per Post bzw. Mail statt (pag. 13 ff.). Am 7. Juni 2022 reichte die Beschuldigte eigenhändig eine 13 Einsprachebegründung ein (pag. 20 ff.), worauf am 16. Juni 2022 (mit der Beschul- digten direkt) ein neuer Termin für eine Einvernahme festgelegt wurde (pag. 26). Diese fand schliesslich am 7. Juli 2022 statt (pag. 35 ff.). Die Übersicht zeigt, dass von Januar 2022 bis zur Einvernahme am 7. Juli 2022 immer wieder Verfahrens- handlungen in dieser Sache vorgenommen wurden, worin oftmals auch die Be- schuldigte miteinbezogen worden war, womit sie den 3. Dezember 2021 nicht so schnell vergessen haben dürfte. Gemäss eigenen Angaben wollte zudem auch die Beschuldigte herausfinden, ob sie selbst an diesem Tag mit ihrem Auto unterwegs war oder nicht, so dass davon ausgegangen werden darf, dass sie alles erdenklich Mögliche getan hätte, um sich an diesen Tag (auch noch später) erinnern zu kön- nen. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahme vom 7. Juli 2022 zu Protokoll gab, meistens mit ihrem Auto zu ihrem Arbeitsort gelangt zu sein. Es habe Ausnahmen gegeben, dass sie mit dem Zug gegangen sei, aber meistens mit dem Auto (pag. 37 Z. 57 f.). An besagtem Tag sei sie sehr wahrscheinlich mit einem Auto an den Arbeitsort gereist, sie könne es aber nicht mehr hundertprozen- tig sagen, da es bereits über ein halbes Jahr her sei (pag. 37 Z. 79 f.). Gestützt auf diese Aussagen darf davon ausgegangen werden, dass sich die Beschuldigte be- stimmt daran erinnert hätte, wenn sie am 3. Dezember 2021 ausnahmsweise mit dem Zug nach J.________ gereist wäre, und sie diesfalls als Nachweis womöglich auch ein gelöstes Bahnticket eingereicht hätte. Es ist zwar Sache der Strafverfol- gungsbehörden, einer beschuldigten Person die Schuld nachzuweisen; entlastende Beweise dürfen von beschuldigten Personen aber dennoch erwartet werden. Ein solcher entlastender Nachweis erfolgte nicht. Es kann somit festgehalten werden, dass sich die Aussage der Beschuldigten, sich nicht mehr an den Morgen des 3. Dezembers 2021 erinnern zu können, als Schutzbehauptung erweist. Zudem ist nach Ansicht der Kammer auszuschliessen, dass die Beschuldigte an diesem Tag mit dem Zug zur Arbeit fuhr. Als ebenso unwahrscheinlich erachtet es die Kammer, dass an besagtem Morgen jemand anderes als die Beschuldigte mit ihrem Fahrzeug unterwegs war; hierfür kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 124 ff., S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Beschuldigte gab anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung selbst zu Protokoll, die Wahr- scheinlichkeit, dass sie gefahren sei, betrage 60-70% (pag. 97 Z. 20), was die Chance, dass jemand anderes an diesem Tag mit ihrem Auto unterwegs war, er- heblich schmälert. Kommt hinzu, dass der Standort des Radars, mit welchem die Geschwindigkeitsübertretung erfasst wurde, auf dem Arbeitsweg der Beschuldigten liegt. Unter der Prämisse, dass ein anderes Familienmitglied an diesem Morgen mit dem Auto der Beschuldigten unterwegs war, hätte dieses zur gleichen Zeit am glei- chen Ort durchfahren müssen, was die Beschuldigte jedoch nie geltend machte bzw. vielmehr zu Protokoll gab, nicht mehr zu wissen, wann ihre Familie morgens jeweils das Haus verlassen habe (pag. 98 Z. 39 ff.). Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Beschuldigte selbst zu Protokoll gab, sie habe innerhalb ihrer Familie ge- fragt, ob sich jemand erinnern könne, gefahren zu sein, und es habe geheissen «nein». Aber es sei auch schon drei Monate her gewesen und sie habe erst im Fe- bruar Bescheid bekommen, dass es sie überhaupt geblitzt habe (pag. 97 Z. 28 ff.). Damit bestätigte die Beschuldigte selbst, dass innerhalb ihrer Familie niemand mit 14 ihrem Auto an diesem Morgen unterwegs war. Dass sich bereits zu diesem Zeit- punkt niemand mehr an den 3. Dezember 2021 hätte erinnern können, ist nicht na- heliegend, zumal die Beschuldigte nicht erst im Februar über die Geschwindig- keitsübertretung orientiert wurde, sondern bereits am 10. Januar 2022 (pag. 2) und es innerhalb der Familie offenbar die Ausnahme darstellte, dass das Auto eines anderen Familienmitglieds benutzt wurde (vgl. pag. 39 Z. 143, wonach jedes Fami- lienmitglied über ein eigenes Auto verfüge). Weiter äusserte die Beschuldigte auch, dass sie in der Regel gefragt worden sei, wenn jemand ihr Auto habe benutzen wollen (pag. 39 Z. 155 und pag. 40 Z. 172 ff.). Hätte am 3. Dezember 2021 somit tatsächlich jemand anderes das Auto der Beschuldigten benutzt, würde dies be- deuten, dass sich die Beschuldigte um eine Alternative hätte kümmern müssen, andernfalls sie nicht zur Arbeit gekommen wäre. Dass die Beschuldigte am besag- ten Tag mit dem Zug an ihren Arbeitsort reiste, schliesst die Kammer wie bereits erwähnt aus. Ebenso unwahrscheinlich erscheint, dass die Beschuldigte mit einem anderen Auto (aus der Familie) zur Arbeit fuhr, zumal dies – wie bereits erwähnt – selten bzw. nur ausnahmsweise vorkam und sie sich somit mit Bestimmtheit daran erinnert hätte. Zudem gab auch die damalige Vorgesetzte der Beschuldigten, E.________, gegenüber der Vorinstanz zu Protokoll, sie habe die Beschuldigte nie mit einem anderen Auto als dem F.________ [Auto der Beschuldigten] gesehen (pag. 94 Z. 15 f.). Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich das vorinstanzliche Zwischenergebnis, wonach die Behauptung der Beschuldigten, es könne am 3. Dezember 2021 auch jemand anderes aus der Familie mit ihrem Auto unterwegs gewesen sein, zwar in der Theorie möglich, aber doch äusserst unwahrscheinlich sei, nicht als willkürlich. Auch die von der Verteidigung ins Licht geführten Argumente bezüglich der Frage, ob der Weg vom Standort des Radars bis zum Arbeitsplatz der Beschuldigten in J.________ in einer Zeit von 25 Minuten (09:18 Uhr [Geschwindigkeitserfassung] bis 09:43 Uhr [Eintrag Arbeitsbeginn Arbeitsjournal]) überhaupt möglich sei, lassen die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen. Die Verteidigung brachte dazu in ihrer Berufungsbegründung vor, die Vorinstanz habe festgehalten, der von der Beschuldigten für die Strecke geschätzte Zeitbedarf (38 Minuten) entspreche ziemlich genau den Berechnungen von Google Maps, wonach für die Gesamtstrecke von 44,1 km durchschnittlich rund 37 Minuten ge- braucht würden, bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 64,53 km/h. Dies sei jedoch falsch, zumal die Durchschnittsgeschwindigkeit nicht 64,53 km/h, sondern 71,51 km/h betrage. Zudem habe sich die Vorinstanz dafür auf ein Beweismittel gestützt, welches sich nicht in den amtlichen Akten befinde, zumal sie auf den sei- tens der Verteidigung eingereichten Google Maps-Ausdruck verweise, in welchem die benötigte Zeit 41 Minuten betrage. Es bleibe daher unklar, wie die Vorinstanz auf eine Fahrzeit von 37 Minuten komme. Überdies bleibe unklar, wie die Vor- instanz lediglich von einem Kreisel [auf der zurückgelegten Strecke] ausgehen könne. An der erstinstanzlichen Verhandlung sei seitens der Verteidigung auf meh- rere Kreisel sowie weitere Verkehrshindernisse hingewiesen worden. Auf dem (damaligen) Arbeitsweg der Beschuldigten seien insgesamt neun Kreisel zu durch- fahren gewesen. Zudem habe es vier Lichtsignalanlagen gehabt, einen Bahnü- bergang, zwei Schulen und die Tempo-30-Zone sowie Abzweigungen und Fuss- 15 gängerstreifen, welche die Beschuldigte allesamt zu passieren gehabt habe auf ih- rem damaligen Arbeitsweg. Die Behauptung der Vorinstanz, diese Verkehrshinder- nisse würden die Fahrzeit kaum merklich verlängern, sei offensichtlich unrichtig. Zudem gründe die Vorinstanz ihre Beweiswürdigung, wonach die Strecke ohne Weiteres in 25 Minuten zurückgelegt werden könne, auf der Annahme, die Be- schuldigte habe die gesamte Strecke mit überhöhter Geschwindigkeit zurückgelegt, wobei sie vor stationär montierten Radargeräten, deren Standorte sie kenne, ge- zielt abgebremst und anschliessend wieder beschleunigt habe. Damit habe die Vor- instanz Sachverhaltsannahmen getroffen, die nicht erstellt seien und auf reinen Mutmassungen basieren würden, was willkürlich sei. Weiter habe die Vorinstanz festgehalten, auf der gesamten Strecke von 44,1 km betrage der Autobahnab- schnitt 36 km, habe dabei aber offengelassen, von welcher durchschnittlichen Ge- schwindigkeit der Beschuldigten sie ausgegangen sei. Aus dem Hinweis auf den Autobahnanteil allein lasse sich in Bezug auf die Frage, ob es der Beschuldigten möglich gewesen wäre, ihren Arbeitsweg innert einer bestimmten Zeit zurückzule- gen, nichts gewinnen. Insbesondere sei die Vorinstanz nicht auf den Umstand ein- gegangen, dass auf dem betreffenden Abschnitt zwischen der Raststätte K.________ und L.________ auf einer Länge von rund 10 km die zulässige Höchstgeschwindigkeit, je nach Abschnitt, 100 km/h oder gar nur 80 km/h betrage. Gehe man für diese Teilstrecke von einer durchschnittlichen Geschwindigkeit der Beschuldigten von 100 km/h aus, hätte die Beschuldigte für diesen Autobahnab- schnitt 6 Minuten benötigt. Nehme man zudem an, die Beschuldigte habe die übri- gen 26 km auf der Autobahn mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 130 km/h zurückgelegt, hätte sie dafür 12 Minuten gebraucht, insgesamt ausmachend somit 18 Minuten für den Autobahnabschnitt. Damit wären für die übrigen 8,1 km maxi- mal 7 Minuten verblieben, die sie mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 69,43 km/h hätte zurücklegen müssen. Auch die Berechnung der Fahrzeit habe die Vor- instanz offensichtlich unrichtig vorgenommen, indem sie von einer reinen Fahrzeit von 25 Minuten ausgegangen sei und festgehalten habe, der Weg vom Einstellhal- lenplatz bis zum Ort im Ladenlokal, wo sich das Arbeitsjournal respektive die Ar- beitszeitkontrolle befunden habe, habe nicht zu einer signifikanten Verlängerung des Arbeitswegs geführt. Gehe man jedoch davon aus, dass die Beschuldigte eine Minute benötigt habe, um von der Einstellhalle zum Arbeitsjournal zu gelangen, hätte sich die reine Fahrzeit auf 24 Minuten verkürzt, mit der Konsequenz, dass die durchschnittliche Geschwindigkeit auf der gesamten Strecke 110,25 km/h betragen hätte; dies trotz Autobahnabschnitten mit Tempo 80 und 100 sowie trotz Durchfah- rens der Ortschaften I.________, M.________ und J.________ mit zulässigen Höchstgeschwindigkeiten zwischen 30 km/h und 50 km/h sowie mehreren Kreiseln, Lichtsignalanlagen, Abzweigungen, Fussgängerstreifen etc. (pag. 173 ff.). Es trifft zu, dass die Berechnung der Vorinstanz, wonach für die 44,1 km lange Strecke vom Standort der Radarmessung bis zum Arbeitsort der Beschuldigten rund 37 Minuten benötigt würden und dies eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 64,5 km/h ergebe, rechnerisch nicht korrekt ist, sondern die Durchschnittsge- schwindigkeit diesfalls 71,51 km/h betragen hätte. Korrekt ist zudem, dass es auf dem gesamten Streckenabschnitt mehr als nur einen Kreisverkehr zu passieren gilt, wobei anzufügen ist, dass die Ausführungen der Vorinstanz dazu generell- 16 abstrakt sind und sie keineswegs behauptete, es habe auf der fraglichen Strecke bloss einen Kreisverkehr gehabt. Diese Umstände vermögen die vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. das vorinstanzliche Beweisergebnis aber dennoch nicht als willkürlich oder offensichtlich unrichtig erscheinen lassen. Die Vorinstanz legte nachvollziehbar dar, dass für die Gesamtstrecke von 44,1 km/h im Schnitt 37 Minu- ten benötigt würden und wies (mit Blick auf den von der Verteidigung eingereichten Auszug aus Google Maps, vgl. pag. 105) explizit darauf hin, dass es auf den Zeit- punkt der Abfrage auf Google Maps ankomme. Abfragen der Vorinstanz ergaben offenbar eine durchschnittliche Fahrzeit von 37 Minuten, was mit den Aussagen der Beschuldigten, wonach sie jeweils 38 Minuten benötigt habe (pag. 21), ungefähr übereinstimme. Inwiefern unklar sein soll, wie die Vorinstanz auf eine Gesamtdauer von 37 Minuten komme, leuchtet daher nicht ein. Zudem erweist sich diese An- nahme auch nicht als willkürlich. Wie erwähnt, gab die Beschuldigte in ihrer Ein- sprachebegründung selbst an, ungefähr 38 Minuten Fahrzeit für die Strecke von rund 44 km zu benötigen (pag. 21). Der von der Verteidigung erstinstanzlich zu den Akten gereichte Auszug aus Google Maps sieht zwar eine Fahrzeit von 41 Minuten vor. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht ersichtlich ist, zu welcher Zeit diese Abfrage getätigt wurde. Hinzu kommt, dass zum Zeitpunkt der Abfrage der Verteidigung offensichtlich stockender Verkehr rund um N.________ herrschte (vgl. orange Passagen), was auf eine Abfrage zur Stosszeit hindeutet und die übliche Fahrzeit verlängerte. Das Fahrzeug der Beschuldigten wurde jedoch morgens um 09:18 Uhr vom Radar erfasst, mithin zu einer Zeit, in welcher der morgendliche Ar- beitsverkehr bereits vorbei war. Es kann somit festgehalten werden, dass sich die von der Vorinstanz unter Bezugnahme von Google Maps festgestellte übliche Fahrzeit, d.h. unter Einhaltung der vorgeschriebenen Tempos, nicht als willkürlich erweist. Dass die Beschuldigte, welche gemäss Arbeitsjournal am 3. Dezember 2021 um 09:43 Uhr an ihrem Arbeitsort eintraf, die Strecke vom Standort des Radargeräts, bei welchem um 09:18 Uhr die Geschwindigkeitsübertretung erfasst wurde, bis zu ihrem Arbeitsort am G.________ (Strasse) in J.________ in nur 25 Minuten zurück- legte, erscheint sodann auch der Kammer nicht unmöglich. Wie die Vorinstanz zu- treffend ausführte, wurde die Beschuldigte bereits um 09:18 Uhr in einer Tempo- 50-Zone mit einer Geschwindigkeit von 74 km/h bzw. nach Abzug der Sicherheits- marge mit 69 km/h gemessen, womit sich die Annahme, die Beschuldigte habe dieses Teilstück der Strecke (H.________ [damalige Wohnadresse der Beschuldig- ten] bis zur D.________(Strasse) in I.________ [Standort Radar]) und wohl auch die Strecke auf der Autobahn mit überhöhter Geschwindigkeit zurückgelegt, nicht als unhaltbar erweist. Insbesondere ist dabei zu berücksichtigen, dass die Be- schuldigte selbst zu Protokoll gab, sie habe jeweils 20 Minuten vor Arbeitsbeginn am Arbeitsort sein müssen, womit sie mit dem Eintreffen am 3. Dezember 2021 um 09:43 Uhr (und damit 17 Minuten vor Arbeitsbeginn) klar zu spät war. Zusätzlich gab die Beschuldigte zu Protokoll, das Haus jeweils um 08:45 bzw. 08:50 Uhr, si- cher jedenfalls zwischen 08:45 und 09:00 Uhr verlassen zu haben (pag. 98 Z. 36 f.). Das Fahrzeug der Beschuldigten wurde jedoch erst um 09:18 Uhr und nur we- nige Minuten von ihrem Wohnort entfernt vom Radar erfasst. Diese Umstände stüt- zen die Annahme der Vorinstanz, die Beschuldigte habe sich an diesem Morgen in 17 Eile befunden und die Strecke von ihrem Wohn- zum Arbeitsort in weniger als den gewöhnlichen 37 Minuten zurückgelegt. Daran vermögen auch die von der Vertei- digung ins Feld geführten Berechnungen bzw. Annahmen, wonach die Beschuldig- te für den Autobahnabschnitt K.________ bis L.________ bei einer Durchschnitts- geschwindigkeit von 100 km/h rund 6 Minuten sowie für den restlichen Autobahn- abschnitt von 26 km bei einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 130 km/h rund 12 Minuten, für den Streckenabschnitt auf der Autobahn also insgesamt 18 Minuten, gebraucht hätte und damit für den übrigen Abschnitt von 8,1 km lediglich noch 7 Minuten zur Verfügung gestanden hätten, was einer Durchschnittsge- schwindigkeit von fast 70 km/h entspreche und dies angesichts der Vielzahl von Kreiseln, Lichtsignalanlagen, einem Bahnübergang, zwei Schulen und einer Tem- po-30-Zone und ohne Berücksichtigung der Zeit zwischen Erreichen der Einstell- halle und erfolgtem Eintrag im Arbeitsjournal nicht möglich sei, nichts zu ändern. Wie bereits erwähnt, wurde die Beschuldigte an der D.________(Strasse) in I.________ in einer Zone mit Tempobeschränkung 50 nach Abzug der Sicher- heitsmarge mit 69 km/h, mithin mit fast der 1,5-fachen der erlaubten Geschwindig- keit, erfasst. Es ist daher nicht willkürlich, anzunehmen, dass sie auch die übrige Fahrstrecke – trotz Kreisverkehre, Tempo-30-Zone, Fussgängerstreifen, Lichtsi- gnalanlagen oder anderen Verkehrshindernissen – mit einer deutlich überhöhten Geschwindigkeit zurücklegte und dabei insgesamt lediglich eine Fahrzeit von ins- gesamt rund 25 Minuten benötigte, zumal von der Gesamtstrecke von rund 44 km deren 36 km auf der Autobahn zurückzulegen sind. Die Beweiswürdigung der Vor- instanz bzw. die dieser zugrunde liegenden Berechnungen erweisen sich insge- samt nicht als willkürlich. Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass sich die vorinstanzliche Be- weiswürdigung nicht als offensichtlich unrichtig oder auf Rechtsverletzungen beru- hend erweist. 9. Erstellter Sachverhalt Gestützt auf die Ausführungen hiervor ist erstellt, dass es die Beschuldigte war, welche mit ihrem Personenwagen mit dem Kennzeichen C.________ am 3. De- zember 2021 um 09:18 Uhr auf Höhe der D.________(Strasse) in I.________ die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der vom ASTRA festge- legten Geräte- und Messunsicherheit innerorts um netto 19 km/h überschritt. III. Rechtliche Würdigung 10. Theoretische Ausführungen zum Tatbestand Für die theoretischen Grundlagen zu Art. 90 Abs. 1 SVG kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 129 f., S. 14 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung): Der einfachen Verkehrsregelverletzung macht sich strafbar, wer Verkehrsregeln des Strassenver- kehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG). Art. 90 SVG ist eine Blankettstrafbestimmung, kann mithin nur in Verbindung mit einer Verkehrsregel angewandt werden (BSK SVG-FIOLKA, 2014, Art. 90 N 5). Subjektiv erfasst der Tatbestand der einfa- 18 chen Verkehrsregelverletzung sowohl vorsätzliche als auch fahrlässige Handlungen (Art. 100 Abs. 1 SVG; BSK SVG- FIOLKA, Art. 90 N 30; WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2015, Art. 90 N 54). Art. 27 Abs. 1 SVG normiert das Gebot, Signale und Markierungen zu befolgen. Wobei Signale und Markierungen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vorgehen. Art. 32 SVG schreibt vor, dass die Geschwindigkeit stets den Umstän- den entsprechend angepasst werden muss. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge in Ortschaften beträgt unter günstigen Stras- senverhältnissen 50 km/h (Art. 4a Abs. 1 Bst. a VRV). Gemäss Abs. 2 gilt die absolute Höchstge- schwindigkeit von 50 km/h im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 km/h generell» und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell». Die Signale «Höchstgeschwindigkeit» (2.30) und «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) nennen die Geschwindigkeit in Stundenkilometern (km/h), welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit wird mit dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) aufgehoben (Art. 22 Abs. 1 SSV). 11. Subsumtion Auch für die Subsumtion kann integral auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (pag. 130, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung): Das Überschreiten der allgemeinen bzw. signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts nach den vom ASTRA vorgegebenen Messabzügen um insgesamt 19 km/h ist als einfache Verkehrs- regelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG zu qualifizieren. Die Beschuldigte überschritt die Geschwindigkeit wissentlich und willentlich und verstiess somit vorsätzlich gegen die massgebenden Verkehrsregeln. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe liegen keine vor. Die Beschuldigte ist entsprechend in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 SVG und Art. 4a Abs. 1 Bst. a VRV der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, began- gen am 3. Dezember 2021 in I.________ durch einfache Verkehrsregelverletzung (Überscheiten all- gemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit), schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung Einfache Verkehrsregelverletzungen werden nach Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bis zu CHF 10'000.00 geahndet (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für eine Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 16 bis 20 km/h inner- orts eine Busse von CHF 400.00 vor (Ziff. 2.16). Die Vorinstanz führte hierzu aus, es seien keine Umstände ersichtlich, die ein Abweichen von der Empfehlung der VBRS-Richtlinien nahelegen würden. Sie bestimmte die Übertretungsbusse ent- sprechend auf CHF 400.00 und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung auf vier Tage (pag. 131, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 19 Auch für die Kammer liegen keine Umstände vor, die ein Abweichen von den VBRS-Richtlinien aufdrängen würden. Für eine Herabsetzung sind keine Gründe ersichtlich und einer Erhöhung steht allein schon das Verschlechterungsverbot ent- gegen. Es bleibt somit auch oberinstanzlich bei einer Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB auf vier Tage festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung 12. Verfahrenskosten 12.1 Erstinstanzliches Verfahren Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'047.00, sich zusammensetzend aus den Kosten der Untersuchung von CHF 200.00, den Gebühren des Gerichts von CHF 1’200.00, den Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung von CHF 600.00 sowie Auslagen von CHF 47.00, werden bestätigt und zufolge Schuld- spruchs der Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 12.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 2’000.00 bestimmt (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Die Be- schuldigte gilt oberinstanzlich insofern als obsiegend, als sie mit ihrer Rüge der Unverwertbarkeit durchdringt. Aufgrund des oberinstanzlichen Schuldspruchs kommt diesem teilweisen Obsiegen indes nur eine untergeordnete Rolle zu. Die Beschuldigte unterliegt mit ihrem Antrag auf Freispruch vollumfänglich, weshalb sie die gesamten oberinstanzlichen Kosten zu tragen hat. 13. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschuldigte weder erst- noch oberin- stanzlich Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung. 20 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 3. Dezember 2021 in I.________ durch einfache Verkehrsregelverletzung (Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit innerorts um 16-20 km/h) und in Anwendung der Artikel 47 und 106 StGB 27 Abs. 1, 32, 90 Abs. 1 SVG 4a Abs. 1 lit. a, 5 VRV 22 Abs. 1, 108 SSV 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf vier Tage festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’047.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’000.00. II. Zu eröffnen: - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz 21 Bern, 24. Februar 2025 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Corvi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 22