1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 3’000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 30 Tage festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'720.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00. 22 II. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Bundesamt für Gesundheit BAG (Urteil mit Begründung, innert 10 Tagen)