Es resultiert eine Übertretungsbusse von CHF 3'000.00. Was die Täterkomponenten anbelangt, ergeben sich aus der Einvernahme des Beschuldigten betreffend die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben keine Umstände, die sich straferhöhend oder -mindernd auswirken würden. Der Beschuldigte hat namentlich keine Vorstrafen (pag. 168). Das Verhalten im Strafverfahren kann als korrekt bezeichnet werden und eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist nicht erkennbar. Diese Umstände sind neutral zu werten.