delnden Verschulden des Beschuldigten, insbesondere vor dem Hintergrund, dass er sich von den Schutzmassnahmen nicht beeindrucken liess und seine wirtschaftlichen Interessen in den Vordergrund stellte, als angemessen und diese ist zusammen mit der Vorinstanz im Umfang von ⅔, ausmachend CHF 1'000.00, zu asperieren. Es resultiert eine Übertretungsbusse von CHF 3'000.00. Was die Täterkomponenten anbelangt, ergeben sich aus der Einvernahme des Beschuldigten betreffend die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben keine Umstände, die sich straferhöhend oder -mindernd auswirken würden.