Die Vorinstanz führte zu Recht aus, dass der Weiterbetrieb des Fitnesscenters verschuldensmässig schwerer wiegt als das blosse Fehlen eines Schutzkonzepts. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die Widerhandlung trotz der polizeilichen Kontrolle vom 26. November 2020 und der ausdrücklichen Aufforderung zur Schliessung des Fitnesscenters fortsetzte. Dies zeugt von einem nicht unerheblichen deliktischen Willen. Unter Berücksichtigung des Strafrahmens ist insgesamt noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Nach Ansicht der Kammer scheint für die Widerhandlung gegen Art. 16 Abs. 1 Bst.