106 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz orientierte sich an den Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz (SSK) zum Strafmass bei Straftaten im Bereich Covid-19. Diese Empfehlungen schlagen bei Fehlen eines Schutzkonzeptes für den Organisator bzw. Betreiber eine Busse in der Höhe von CHF 1'000.00 und bei einem ungenügenden Schutzkonzept eine solche von CHF 500.00 vor. Die Vorinstanz führte zu Recht aus, dass der Weiterbetrieb des Fitnesscenters verschuldensmässig schwerer wiegt als das blosse Fehlen eines Schutzkonzepts.