Der Beschuldigte wusste um die im Tatzeitpunkt geltenden Bestimmungen und handelte trotzdem willentlich. Ihm ist vorsätzliches Handeln anzulasten. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch dargetan. Der Beschuldigte ist folglich der Widerhandlung gegen Art. 28 Bst. a i.V.m. Art. 20 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 Bst. a bzw. Art. 13 Abs. 2 Co- vid-19-Verordnung besondere Lage, begangen am 20. Januar 2022, schuldig zu erklären.