19 des Fitnesscenters erlaubte, selbst wenn diese nicht über das dazu notwendige Impf- und Genesungszertifikat verfügten. So trainierten am 20. Januar 2022 zwei Personen ohne Impf- oder Genesungszertifikat. Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 28 Bst. a i.V.m. Art. 20 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 Bst. a bzw. Art. 13 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage erfüllt. Der Beschuldigte wusste um die im Tatzeitpunkt geltenden Bestimmungen und handelte trotzdem willentlich.