11.6.2 Subsumtion Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte als Inhaber des Fitnesscenters seiner Kundschaft am 20. Januar 2022 um 17:15 Uhr erlaubte, während des Aufenthalts in den Räumlichkeiten des Fitnesscenters auf das Tragen von Hygienemasken zu verzichten. Konkret trugen während der Kontrolle am 20. Januar 2022 weder Kundschaft noch Angestellte die vorgeschriebenen Hygienemasken.