Ausnahmen von dieser Regelung waren in Abs. 2 geregelt. Ausgenommen waren demnach unter anderem Personen, die im Bereich Sport gestützt auf eine Vorgabe in dieser Verordnung von der Maskenpflicht ausgenommen waren (Abs. 2 Bst. f), d.h. Leistungsportlerinnen und -sportler, die einen nationalen oder regionalen Leistungssportausweis von Swiss Olympic besassen oder Angehörige eines nationalen Kaders eines nationalen Sportverbands waren (Art. 20 Abs. 3 Bst.