Nach Art. 28 Bst. a Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand 13. Januar 2022) wurde bestraft, wer als Betreiber oder Organisator vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen nach Art. 13, 20 Abs. 2 der Verordnung nicht einhielt. Art. 13 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage statuierte, dass öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe unter anderem im Bereich Sport, in denen den Besucherinnen und Besucher nicht ausschliesslich Aussenbereiche offenstanden, den Zugang auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat beschränken mussten. Gemäss Art. 20 Abs. 2 Bst.