die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage). Obwohl ebendiese Verordnung per 17. Februar 2022 ausser Kraft gesetzt wurde, hindert Art. 2 Abs. 2 StGB die Strafbarkeit, wie bereits unter II.13.1.1. Rechtliche Grundlagen hiervor ausgeführt, nicht.