6 Abs. 2 Bst. a und b EpG sieht vor, dass der Bundesrat nach Anhörung der Kantone in der besonderen Lage Massnahmen gegenüber einzelnen Personen und gegenüber der Bevölkerung anordnen kann. Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 Bst. a und b des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) erliess der Bundesrat am 23. Juni 2021 die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage).