18 nachgewiesen werden kann hingegen, dass der Beschuldigte auch im angeklagten Tatzeitraum «und früher» das vorgeworfene Verhalten an den Tag legte. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz liegt nicht vor. 11.6 Rechtliche Würdigung 11.6.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 238 f.): Art. 6 Abs. 2 Bst.