11.5.4 Beweisergebnis Gestützt auf die vorhandenen Beweismittel ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass sich der Anklagesachverhalt insofern wie angeklagt zugetragen hat als der Beschuldigte am 20. Januar 2022 um 17:15 Uhr als Inhaber des Fitnesscenters seiner Kundschaft ermöglichte, während des Aufenthaltes in den Räumlichkeiten des Fitnesscenters auf das Tragen von Hygienemasken zu verzichten. Konkret trugen während der Kontrolle am 20. Januar 2022 weder Kundschaft noch Angestellte die vorgeschriebenen Hygienemasken.