Zum Wissen des Beschuldigten führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass der Beschuldigte um die zum Tatzeitpunkt geltenden Regelungen gewusst habe (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 238). Es kann auf die gemachten Ausführungen unter E. III.10.5.3 verwiesen werden. Zudem führte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft explizit aus, dass die Maskenpflicht in der Verordnung, welche im Strafbefehl aufgeführt sei, gestanden sei (pag. 105 Z. 46 f.). So machte das Fitnesscenter auf die Masken- und Zertifikatspflicht denn auch mittels Plakate aufmerksam (pag.