238). Es ist folglich nicht zu beanstanden und erst recht nicht willkürlich, dass die Vorinstanz davon ausging, dass der Beschuldigte bzw. seine durch ihn zu instruierenden Angestellten am 20. Januar 2022 nicht konsequent kontrollierten, dass einzig Personen, welche ein Zertifikat vorweisen konnten, Zutritt zum Fitnesscenter erhielten. 11.5.3 Zum Wissen des Beschuldigten Zum Wissen des Beschuldigten führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass der Beschuldigte um die zum Tatzeitpunkt geltenden Regelungen gewusst habe (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.