___ und dem Internetauftritt des Fitnesscenters zweifelsohne, dass im Fitnesscenter auch Personen ohne Impfoder Genesungszertifikat trainieren konnten und der Beschuldigte als Inhaber folglich nicht dafür sorgte, dass einzig Personen mit Impf- oder Genesungszertifikat den Zugang zu den Räumlichkeiten des Fitnesscenters gewährt wird. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend erwog, passt nicht zuletzt die allgemeine Kritik des Beschuldigten an der Zertifikatspflicht dazu, dass er diese – wie dargelegt – nicht ernst nahm (vgl. S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 238).