Zudem führte die Vorinstanz zu Recht aus, dass das Fitnesscenter im Internet sogar mit zertifikatsfreiem Training warb: «KEINE ZERTI- FIKATSPFLICHT» (pag. 82 und 83), wobei jedenfalls aus dem Screenshot auf pag. 83 keine Beschränkung derselben auf den Aussenbereich des Fitnesscenters zu entnehmen ist, wie dies der Beschuldigte geltend machte (pag. 189 Z. 20). Der Beschuldigte musste diesbezüglich denn auch gleich selbst einräumen, «das hätte man vielleicht noch mehr präzisieren müssen» (vgl. pag. 189 Z. 18 ff. und Z. 24 f.).