Somit haben am 20. Januar 2022 zwei Personen ohne Impf- oder Genesungszertifikat trainiert (was an sich unbestritten ist), obschon auch für diese eine Zertifikatspflicht bestanden hätte. Dass der Beschuldigte als Inhaber des Fitnesscenters den Besitz von Impf- oder Genesungszertifikaten überprüfte und seiner Kundschaft nur bei Vorhandensein eines Zertifikats die Nutzung des Fitnesscenters erlaubte, ist bereits vor diesem Hintergrund nicht überzeugend. Zudem führte die Vorinstanz zu Recht aus, dass das Fitnesscenter im Internet sogar mit zertifikatsfreiem Training warb: «KEINE ZERTI- FIKATSPFLICHT» (pag.