und Z. 22 ff.). Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die kontrollierten Personen, wären sie von der Zertifikatspflicht ausgenommen gewesen, diesen Umstand gegenüber der Polizei mit Sicherheit erwähnt hätten. Somit haben am 20. Januar 2022 zwei Personen ohne Impf- oder Genesungszertifikat trainiert (was an sich unbestritten ist), obschon auch für diese eine Zertifikatspflicht bestanden hätte.