106 Z. 84 f., pag. 188 Z. 31 f., 35 f. und 38 ff.) oder Kundschaft handelte, welche aus anderen Gründen kein Zertifikat benötigt hätte, erachtet die Kammer zusammen mit der Vorinstanz als unglaubhaft. Die Vorinstanz führte diesbezüglich zu Recht aus, dass die am 20. Januar 2022 im Fitnesscenter angetroffenen Personen zwar nie förmlich befragt worden seien, jedoch auf die glaubhaften Angaben der Zeugin E.________ abgestellt werden könne. Diese gab im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, sie könne sich gut an die Dame auf dem Laufband, sehr nahe am Eingangsbereich, erinnern.