Vielmehr ist das vorinstanzliche Beweisergebnis zu bestätigen, wonach erstellt ist, dass der Beschuldigte und sein Team um die Einhaltung der zum Tatzeitpunkt geltenden Maskenpflicht nicht besorgt war. 11.5.2 Zur Beweisfrage, ob der Beschuldigte seine Kundschaft am 20. Januar 2022 ohne Impf- oder Genesungszertifikat in den Räumlichkeiten des Fitnesscenters trainieren liess Vorab ist festzuhalten, dass die Polizei am 20. Januar 2022 um 17:15 Uhr im Fitnesscenter auf zwei trainierende Personen traf, welche kein Impf- oder Genesungszertifikat vorweisen konnten.