«Jede Person weiss wohl selber, wieso sie die Maske kurz abzieht» (pag. 187 und Z. 44 f.). Die Kundschaft sei nicht «mit Gewaltanwendung gezwungen [worden], die Maske anzuziehen» (pag. 187 Z. 42 f.). Auf Vorhalt der Staatsanwaltschaft, wonach das Fitnesspersonal gegenüber Kunden geäussert hätte, dass die Maske lediglich mitgeführt und im Falle einer Polizeikontrolle sofort angezogen werden müsse, wobei mit einem lauten Pfiff vor einer solchen Kontrolle gewarnt würde, gab der Beschuldigte zudem offen an: «Es gab Personen, die derartige Coronaleugner waren, dass man sie auf diese Weise so weit als möglich zufrieden stellen wollte» (pag. 106 Z. 67 ff.).