siehe zudem die Ausführungen unter E. III.11.5.2 hiernach). Weiter führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass der Beschuldigte im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholt und wie bereits anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 25. Mai 2022 geltend machte, seitens des Fitnesscenters sei «überall» auf die geltenden Verordnungen, mithin die Maskenpflicht, hingewiesen worden, die aktuellen Plakate seien gehangen (pag. 187 Z. 32 ff. und Z. 45 f.; pag. 105 Z. 51 und pag. 106 Z. 66 f. und Z. 73 f.).