Zudem führte die Vorinstanz zu Recht aus, dass keine Hinweise dafür bestehen und dies auch äusserst unwahrscheinlich wäre, dass gleich sämtliche am 20. Januar 2022 anwesenden Personen, insbesondere die zehn trainierenden Kundinnen und Kunden, alle von der Maskenpflicht befreit gewesen wären. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass die von der Zeugin E.________ kontrollierte Kundin dieser gegenüber mit Sicherheit mitgeteilt hätte, wenn sie – aus welchen Gründen auch immer (bspw. medizinischer Art; vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. b Covid-19-Verordnung besondere Lage) – von der Maskenpflicht befreit gewesen wäre (vgl. dazu die Aussagen der Zeugin E.________, pag. 177 Z. 16 ff.