Weiter bestreitet er, dass er es unterlassen habe, den Besitz von Impf- oder Genesungszertifikate zu überprüfen und so seiner Kundschaft die Nutzung der Räumlichkeiten des Fitnesscenters erlaubt habe, selbst wenn diese nicht über das dazu notwendige Impf- oder Genesungszertifikat verfügt hätten. 11.5 Beweiswürdigung der Kammer 11.5.1 Zur Beweisfrage, ob der Beschuldigte seine Kundschaft am 20. Januar 2022 ohne Hygienemaske in den Räumlichkeiten des Fitnesscenters trainieren liess Vorab ist festzuhalten, dass die Polizei am 20. Januar 2022 um 17:15 Uhr unbestrittenermassen auf 10 trainierende Kundinnen und Kunden und mehrere Mitarbei-