336). Der Beschuldigte bestreitet demgegenüber, dass er seiner Kundschaft ermöglicht habe, während des Aufenthaltes in den Räumlichkeiten des Fitnesscenters auf das vorgeschriebene Tragen von Hygienemasken zu verzichten. Weiter bestreitet er, dass er es unterlassen habe, den Besitz von Impf- oder Genesungszertifikate zu überprüfen und so seiner Kundschaft die Nutzung der Räumlichkeiten des Fitnesscenters erlaubt habe, selbst wenn diese nicht über das dazu notwendige Impf- oder Genesungszertifikat verfügt hätten.