11.4 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 20. Januar 2022 um 17:15 Uhr Inhaber des Fitnesscenters an der F.________ (Strasse) in C.________ (Ortschaft) war. Nicht strittig ist weiter, dass während der Polizeikontrolle vom 20. Januar 2022 um 17:15 Uhr 10 Personen trainierten und mehrere Mitarbeitende, nicht hingegen der Beschuldigte, anwesend waren. Weder Kundschaft noch Angestellte haben eine Hygienemaske getragen. Unbestritten ist weiter, dass zwei trainierende Personen kein Impf- oder Genesungszertifikat vorweisen konnten (vgl. Berufungsbegründung, pag. 336).