em Training geworben habe und der Beschuldigte und sein Team nicht konsequent kontrolliert hätten, dass einzig Personen, welche ein Zertifikat vorweisen konnten, Zutritt zum Fitnesscenter erhalten hätten. Der angeklagte Sachverhalt sei folglich erstellt (S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 234 ff.). 11.4 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 20. Januar 2022 um 17:15 Uhr Inhaber des Fitnesscenters an der F.________ (Strasse) in C.________ (Ortschaft) war.