11.3 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte beweiswürdigend zum Schluss, dass gestützt auf den Be- richts- und Anzeigerapport, die Aussagen der Zeugin E.________, die Fotodokumentation vom 20. Januar 2022 und den Screenshot ab der Webseite des Fitnesscenters erstellt sei, dass am 20. Januar 2022 anlässlich der Polizeikontrolle mehrere Personen ohne Schutzmaske an Fitnessgeräten trainiert hätten, der Beschuldigte und sein Team nicht um die Einhaltung der zum Tatzeitpunkt geltenden Maskenpflicht besorgt gewesen seien, das Fitnesscenter im Internet mit zertifikatsfrei-