88): Der Beschuldigte als Bewilligungsinhaber des Fitnesscenters D.________ AG unterliess es, seine Pflichten zu erfüllen, indem er die Vorschriften des Bundes nicht einhielt. So ermöglichte er seiner Kundschaft während des Aufenthaltes in den Räumlichkeiten der D.________ AG auf das vorgeschriebene Tragen von Hygienemasken zu verzichten. Konkret trugen während der Kontrolle am 20.01.2022 weder Kundschaft, noch Angestellte die vorgeschriebenen Hygienemasken. Ferner unter-