11. Vorwurf der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage (Strafbefehl vom 4. Februar 2022) 11.1 Vorwurf gemäss Strafbefehl Im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 4. Februar 2022 – welcher vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage durch Nichtbeachten der Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, mehrfach begangen am 20. Januar 2022 um 17:15 Uhr und früher, schuldig gemacht zu haben. Der angeklagte Sachverhalt wird im Strafbefehl wie folgt beschrieben (pag. 88):