Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch dargetan. Der Beschuldigte ist folglich der Widerhandlung gegen Art. 6e Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 13 Covid-19-Verordnung besondere Lage, begangen am 30. November 2020, schuldig zu erklären.