Zudem sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass der zweite Satz in Ziffer 3.1ter Bst. a des Angangs zur Covid-19-Verordnung besondere Lage (Mindestfläche von 4m2 pro Person) nicht anwendbar ist, zumal erstellt ist, dass die am 30. November 2020 trainierenden Personen im Zuge ihres Trainings die Geräte, mithin ihre Plätze, wechselten. Der Beschuldigte wusste gemäss Beweisergebnis um die während der Tatzeit geltenden Bestimmungen und handelte trotzdem willentlich. Ihm ist damit vorsätzliches Handeln anzulasten. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch dargetan.