3.1ter Bst. a des Anhangs zur Covid-19-Verordnung besondere Lage). Allein der Umstand, dass es sich beim Fitnesscenter um eine grosse Räumlichkeit handelte (gemäss dem Beschuldigten war dieses 800m2 gross [pag. 186 Z. 43 f.]), führte – entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. Berufungsbegründung, pag. 335) – allein nicht zum Wegfall der Maskenpflicht. Zudem sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass der zweite Satz in Ziffer 3.1ter Bst.