Ziffer 3.1ter Bst. a des Anhangs der Covid-19- Verordnung besondere Lage sah diesbezüglich vor, dass die Platzverhältnisse so bemessen sein müssen, dass pro Person mindestens 15m2 Fläche zur ausschliesslichen Nutzung zur Verfügung stehen oder wirksame Abschrankungen zwischen den einzelnen Personen angebracht werden. Wie dargelegt, fehlte es vorliegend sowohl an der 15m2 grossen Fläche als auch an den räumlichen Flächenabgrenzungen oder Abschrankungen, weshalb auf das Tragen der Hygienemaske nicht verzichtet werden durfte (Art. 6e Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage i.V.m. Ziff. 3.1ter Bst.